Multilaterale Vereinbarung RID 5/2020 gem 1.5.1 RID ber die Befrderung bestimmter Abflle, die gefhrliche Gter enthalten

1 Einleitung

1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Befrderung von Abfllen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.

1.2 Abweichend von den Bestimmungen des RID drfen jene Abflle, die gefhrliche Gter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 8 befrdert werden.

1.3. Die Vereinbarung gilt nicht fr den Transport von Abfllen der:

a) Klasse 1
b) Klasse 6.2
c) Klasse 7
d) Klasse 2, die mit dem Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 als giftig zu kennzeichnen sind, sowie
e) Genetisch vernderte Mikroorganismen und Organismen der UN-Nummer 3245.

2 Klassifizierung

2.1 Vereinfachte Zuordnung

2.1.1 Die Einstufung gem 2.1.3.5.5 RID darf auch angewendet werden auf

a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
b) die Zuordnung als flssiger Stoff, wenn das Auftreten eines flssigen Anteils nicht ausgeschlossen werden kann.

2.1.2 Die Zuordnung zu UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, ist auch dann zulssig, wenn die Verpackungen nach ordnungsgemer Entleerung Rckstnde enthalten, die nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden knnen.

2.2 Fehlwrfe
Sind Abflle gem RID auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so knnen Fehlwrfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefhrlichen Reaktionen erwarten lsst und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unbercksichtigt bleiben.
Diese Regelung gilt nicht fr Abflle und Fehlwrfe, die der Verpackungsgruppe I zuzuordnen sind.

3 Verpackung
Verpackungen drfen in folgender Weise von den Bestimmungen des RID abweichen, solange ihr Zustand und Inhalt sowie die Befrderungsumstnde die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen gem 4.1.1 RID nicht gefhrden:

3.1 Die Verpackungen drfen Verbeulungen, Eindellungen und Verunreinigungen aufweisen.

3.2 Fr Abflle der Verpackungsgruppe II und III drfen folgende Verpackungen verwendet werden:

a) geprfte Verpackungen, deren zulssige Verwendungsdauer berschritten ist,
b) nicht geprfte Verpackungen, sowie
c) fr feste Abflle fahrbare Abfallsammelbehlter nach EN 840-1 bis 840-4.

Lit. b) und c) gelten nicht fr Abflle der Verpackungsgruppe II folgender Klassen und Klassifizierungscodes:
Klasse 3 mit Ausnahme der UN-Nummern 1228, 1263, 1268, 1866, 1986, 1988, 1992, 1993, 2478, 2733, 2924, 2985, 3021, 3248, 3273, 3274, 3286, 3469
Klasse 4.1 FO, FT, FC, SR1, PM1
Klasse 4.2 SW, SO, ST1-4, SC1-4

Klasse 4.3
Klasse 5.1 OF, OS, OW, OT1, OT2, OC1, OC2, OTC
Klasse 5.2 P1
Klasse 6.1 TS, TW1, TW2, TO1, TO2, TC1-4, TFC, TFW
Klasse 8 mit Ausnahme der UN-Nummern 1759, 2683, 2734, 2920, 2921, 2922, 2923, 2986, 3084, 3093, 3094, 3095, 3096, 3244, 3264, 3266, 3301, 3470, 3471
Klasse 9 M1

Lit. a) bis c) gelten nicht fr Abflle der Verpackungsgruppe II der Klassen 3 und 4.1 mit Klassifizierungscode D oder DT.

4 Befrderung in loser Schttung
Fr die Befrderung in loser Schttung gelten folgende Ausnahmen:

4.1 UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, drfen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Grocontainern in loser Schttung befrdert werden.
Sie mssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschtzt sein, vorausgesetzt, es werden Manahmen getroffen, um einen gefhrlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefhrlichen Atmosphre zu verhindern.
Durch bauliche oder sonstige Manahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Befrderung keine flssigen Stoffe aus den Laderumen der Fahrzeuge oder Container austreten.
Die Laderume der Fahrzeuge oder Container, einschlielich ihrer Ausrstung, sind vor der Befllung zu untersuchen. Fahrzeuge oder Container mit beschdigten Laderumen drfen nicht befllt werden. Die Laderume der Fahrzeuge oder Container drfen nicht ber die Hhe der Wnde hinaus befllt werden.

4.2 UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer drfen unter sonst gleichen Bedingungen gem Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befrdert werden. Das Kennzeichen fr umweltgefhrdende Stoffe ist in keinem Fall erforderlich.

5 Befrderung von bestimmten Abfllen

5.1 Maschinen oder Gerte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefhrliche Gter enthalten
Die Befrderung von Maschinen oder Gerten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefhrliche Gter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3544, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, ist von den Vorschriften des RID freigestellt, vorausgesetzt, es werden Manahmen getroffen, die unter normalen Befrde-rungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

5.2 Medikamente
Die Sondervorschrift 601 ist auch dann anwendbar, wenn die pharmazeutischen Produkte (Medikamente) nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt oder nicht mehr fr den Gebrauch bestimmt sind.

5.3 Feuerlscher
Die Sondervorschrift 594 ist fr die Befrderung von Feuerlschern mit der UN-Nummer 1044 auch dann anwendbar, wenn die Feuerlscher
- in einer starren Auenverpackung (z.B. Gitterbox, Paloxe etc.) oder
- liegend gesichert auf einer Palette
so befrdert werden, dass unter normalen Befrderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Bettigung der Feuerlscher verhindert wird.

6 Kennzeichnung der Versandstcke
Es gelten die in 5.2 RID fr Versandstcke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen:

6.1 Die Gefahrzettel drfen in der gem 5.2.2.1.6 RID letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fllen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gem der genannten Bestimmung nicht vorliegen.

6.2 Das Kennzeichen fr umweltgefhrdende Stoffe ist nicht erforderlich.

6.3 Die Versandstcke mssen nicht mit Kennzeichen und Gefahrzetteln gem den jeweils geltenden Vorschriften des RID versehen werden, wenn davon abweichende, jedoch frheren Fassungen entsprechende angebracht sind.

7 Angaben im Befrderungspapier
Es gelten die in 5.4.1 RID vorgesehenen Angaben im Befrderungspapier mit folgenden Abweichungen:

7.1 Die gem 5.4.1.1.1 b) RID vorgeschriebene ergnzende technische Benennung kann entfallen.

7.2 Die gem 5.4.1.1.1 f) RID anzugebende Menge kann auch geschtzt sein.

7.3 Fr ungereinigte leere Umschlieungsmittel gem 5.4.1.1.6 RID darf anstelle von Angaben gem 5.4.1.1.1 e) RID eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefhrlicher Gter, ohne Beifgung einer Anzahl, angegeben werden.

7.4 Der zustzliche Ausdruck "umweltgefhrdend" gem 5.4.1.1.18 RID ist nicht erforderlich.

7.5 Zustzlich ist im Befrderungspapier zu vermerken: "Befrderung vereinbart gem 1.5.1 RID (RID 5/2020)".

8 Sonstige Bestimmungen

8.1 Wenn der Befrderer nicht anderes verlangt, darf die gem 3.4.12 RID anzugebende Bruttomasse auch geschtzt sein.

8.2 Alle sonstigen Vorschriften des RID sind anzuwenden.

9 Geltung
Diese Vereinbarung gilt fr Befrderungen auf den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 21. September 2025. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch fr Befrderungen auf den Hoheitsgebieten jener RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.